(Stand 01.06.2009)
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Unsere nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsschluss
(1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. (2) Ist die Bestellung des Bestellers als Angebot gem. §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder einer Rechnung annehmen oder dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden. (3) Soweit zur Herstellung der Bauteile die Mitwirkung des Bestellers erforderlich ist, so ist er uns gegenüber zur Mitwirkung rechtlich verpflichtet. (4) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Zusendung der Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen aus technischer Sicht notwendig sind oder zu einer Verbesserung des Produkts führen. (5) Wir sind gegenüber dem Besteller zu Teillieferungen berechtigt. (6) Bei Sonderausführungen behalten wir uns das Recht vor, 10 % der bestellten Stückzahl mehr oder weniger zu liefern.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht anderes vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen; diese werden gesondert von uns in Rechnung gestellt. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) Führen nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers, die wir akzeptiert haben, zu Mehrkosten, so werden die entstehenden Mehrkosten dem Besteller zusätzlich berechnet. (4) Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs-datum zur Zahlung fällig; bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum vergüten wir 2 % Skonto vom Rechnungsendbetrag. Es gelten die gesetzlichen Regeln hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzugs.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festge-stellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbe-haltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit und Haftungsbeschränkung
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. (2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. (4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung sind die in § 8 Ziff. 5 genannten Schadensersatzan-sprüche.
§ 6 Versand-Gefahrübergang-Versicherung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. (2) Der Versand geschieht auf Gefahr des Bestellers, auch bei frachtfreier und versicherter Lieferung unserer Waren.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die
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Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. (4) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. (5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Sachmängelhaftung und sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Mängelansprüche des Bestellers - soweit ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB vorliegt – setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegen-heiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wiedereinbaukosten werden bei Nacherfüllung durch Ersatzlieferung von uns nur übernommen, wenn der Einbau ursprünglich von uns geschuldet oder der Mangel von uns schuldhaft verursacht wurde. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. (3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist uns gemäß § 439 Abs. 3 BGB nicht zumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche aus Sachmängelhaftung oder sonstige Schadenersatz-ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen. Soweituns keine vorsätzliche Vertrags-verletzung angelastet werden kann, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dasselbe gilt bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns oder des Anspruches des Bestellers auf Ersatz des Schadens statt der Leistung. (5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (6) Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Geschäftsführer, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Hiervon unberührt bleiben Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. (8) Die Verjährungsfristen im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
§ 9 Schutzrechtsverletzung
Sollten wir bei Anfertigung irgendwelcher Artikel nach Muster oder Zeichnung des Käufers gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, so haftet der Besteller uns gegenüber im Innenverhältnis für alle uns ent-stehenden Schäden. Der Besteller ist insoweit verpflichtet, uns im Innenverhältnis von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.
§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz 78737 Fluorn-Winzeln Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art. Dies gilt auch für konkurrierende deliktische Ansprüche. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz-/Betriebssitzgericht zu verklagen. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CSIG) ist ausgeschlossen. (3) Sofern sich aus unserem Angebot und der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz 78737 Fluorn-Winzeln Erfüllungsort.
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